Nachgefragt
Tipps zum Weihnachtsgeld

Anspruch auf Weihnachtsgeld - Welche Regelungen gibt es

18. November 200818. 11. 2008


 

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch ergibt sich aber aus den Tarifverträgen der IG Metall, aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum Jahresende tauchen in den Betrieben immer wieder Fragen auf, ob eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes zulässig ist. Der DGB hat dazu einige Tipps zusammengestellt.

  • Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden. Zahlt der Arbeitgeber einem tarifgebundenen Beschäftigten weniger als tarifvertraglich festgeschrieben, so verstößt er gegen den Tarifvertrag. Beschäftigte sollten hier über den Betriebsrat/Personalrat oder die Gewerkschaft den Sachverhalt klären. Erfolgt keine Zahlung, kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Auch ein gekündigter Tarifvertrag zum Weihnachtsgeld entbindet nicht von der Zahlung.
  • Komplizierter ist die Lage, wenn der Arbeitgeber ein höheres Weihnachtsgeld zahlt, als der Tarifvertrag vorschreibt. Der übertarifliche Teil ist vor Eingriffen weniger geschützt. Streichung oder Kürzung ist möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde. Wurde das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt über mehrere Jahre gezahlt, besteht eine betriebliche Übung und eine Streichung oder Kürzung ist dann grundsätzlich nicht zulässig (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 Sa 1116/03).
  • Eine Kündigung des Weihnachtsgeldes per Aushang am Schwarzen Brett braucht nicht hingenommen zu werden (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 10 AZR 69/96).
  • Weihnachtsgeld steht auch Teilzeitbeschäftigten zu (anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung).
  • Ist das übertarifliche Weihnachtsgeld Bestandteil einer Betriebsvereinbarung, kann es nur gestrichen oder gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung fristgerecht kündigt und diese nicht nachwirkt.
  • Bleibt die Frage: Kann das übertarifliche Weihnachtsgeld auch mit der nächsten Lohnerhöhung verrechnet werden? Dieses ist nicht möglich, wenn es als eigener Lohnbestandteil und ohne Vorbehalt im Arbeitsvertrag zugesichert wurde.
  • Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld den Beschäftigten grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit über deren Arbeitsleistung gekürzt oder ganz gestrichen werden darf. (Arbeitsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 7 Ca 1743/99).
  • Es gilt auch: Eine Zahlung von Weihnachtsgeld nach Gutdünken des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht Kiel als nicht zulässig gewertet. Ohne sachlichen Grund dürfe ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird.
  • Ein im Tarifvertrag festgeschriebenes Weihnachtsgeld darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
  • Die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, kann nach EU-Recht verbotene Diskriminierung sein.
  • Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht Kürzung bzw. Wegfall vorsieht (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 10 AZR 404/97).
  • Im Zweifelsfall rät der DGB sich an seinen Betriebsrat zu wenden (falls vorhanden) oder als Gewerkschaftsmitglied an seine zuständige Gewerkschaft. Dies wird zusammen mit dem/der Beschäftigten dafür sorgen, dass ein rechtlich zustehendes Weihnachtsgeld auch ausbezahlt wird.

Die Tipps finden Sie im Anhang zum Ausdrucken als pdf-Datei.

Weihnachtsgeld_Merkblatt